Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dachverband der kommunalen Jugendvertretungen Rheinland-Pfalz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Vereinssitz ist Mainz.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Dazu dienen insbesondere die in §3 definierten Aufgaben und Ziele.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein dient der Vertretung der Interessen aller kommunalen Jugendvertretungen in Rheinland-Pfalz. Seine Kernaufgaben sind
    1. die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch der Jugendvertretungen in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen und fördern,
    2. den Verband, alle Jugendvertretungen und damit die Interessen der Jugend in Rheinland-Pfalz in der Öffentlichkeit und gegenüber der Landespolitik zu repräsentieren und zu vertreten,
    3. Jugendvertretungen bei ihrer Arbeit mit politischen Entscheidungsträgern und Gremien zu unterstützen,
    4. sich für die Einrichtung weiterer Jugendvertretungen in Rheinland-Pfalz einzusetzen,
    5. Jugendlichen, Gemeinden, Verbandsgemeinden, Städten und Landkreisen, die planen, Jugendvertretungen einzurichten, Hilfestellung bei der entsprechenden Planung und Durchführung zu geben sowie
    6. die Organisation der Dachverbandstreffen sicherzustellen und zu unterstützen.
  2. Eine intensive Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern und Gremien, insbesondere mit dem Landtag Rheinland-Pfalz, der Landesregierung Rheinland‐Pfalz, dem fachlich zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz und medien.rlp – Institut für Medien und Pädagogik e.V. wird angestrebt.

§4 Mitglieder

  1. Vereinsmitglieder können Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise in Rheinland-Pfalz werden, sofern sie aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet haben.
  2. Weiterhin können andere rechtsfähige Jugendbeteiligungsformen Vereinsmitglieder werden, sofern sie auf Dauer angelegt und kommunal tätig sind und sofern sie Zwecke verfolgen, die denen einer Jugendvertretung entsprechen.
  3. Vereinsmitglieder können ferner natürliche Personen werden.
  4. Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers in den Verein bedarf der Schriftform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, im Übrigen durch Auflösung der Jugendvertretung (§ 4 Abs. 1), Auflösung der Jugendbeteiligungsform (§ 4 Abs. 2) oder Tod (§ 4 Abs. 3).
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
  7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  8. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluss können Bewerbende bzw. Mitglieder Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach ergangenem Beschluss an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Beirat und Vorstand.
  2. Bei Bedarf können Ausschüsse zu spezifischen Fragestellungen gebildet werden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann an jedem Ort in Rheinland-Pfalz stattfinden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Beiräte,
    4. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss (§ 4 Abs. 8).
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung beantragt. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, in Textform und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt die Frist abweichend hiervon zwei Wochen.
  4. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzten dem Verein bekanntgegebenen Kontaktdaten in Textform gesendet wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter geführt. Die/der Versammlungsleitende wird durch den Vorstand bestimmt. Sind alle Vorsitzenden verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Ersatz.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§8 Online-Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann neben der in § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen physischen Weise auch virtuell in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und mit einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Konferenz stattfinden (Onlineverfahren).
  2. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keiner und keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Vor dem Hintergrund des Vereinszwecks und der Vereinsziele sind in der Mitgliederversammlung lediglich die Gebietskörperschaften (§ 4 Abs. 1), Jugendbeteiligungsformen (§ 4 Abs. 2) sowie die Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt.
  2. Das Stimmrecht kann bei Gebietskörperschaften (§ 4 Abs. 1) ausschließlich durch eine/n von ihr bevollmächtigte/n Angehörige/n der Jugendvertretung wahrgenommen werden. Die Bevollmächtigung ist der/m Versammlungsleitenden vorzulegen.
  3. Bei anderen Jugendbeteiligungsformen (§ 4 Abs. 2) kann das Stimmrecht entweder durch organschaftliche Vertretende oder bevollmächtigte Angehörige der organschaftlichen Vertretenden ausgeübt werden. Sofern ein/e Bevollmächtigte/r benannt ist, hat dieser die Bevollmächtigung der oder dem Versammlungsleiter/in vorzulegen.
  4. Natürliche Personen (§ 4 Abs. 3) sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht Mitglied des Vorstands sind. Dies gilt nicht für die Bestellung des ersten Vorstands durch die Gründer/innen.
  5. In der Mitgliederversammlung besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmen sind nicht kumulierbar.
  6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Soweit durch die Satzung nicht anderweitig bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Zur Satzungsänderung, zur Abberufung des Vorstandes sowie zur Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleitenden festgesetzt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn eine stimmberechtigte Anwesende oder ein stimmberechtigter Anwesender dies beantragt.
  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Versammlungsleitenden und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die/der Protokollant/in wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, Namen und Zahl der anwesenden, entschuldigten sowie unentschuldigten Mitglieder und Delegierten, die Person der oder des Versammlungsleitenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen enthalten.

§10 Dachverbandstreffen

  1. Dachverbandstreffen sind die zentralen Zusammenkünfte des Dachverbandes. Ziel dieser Treffen sind insbesondere
    1. Austausch und Vernetzung,
    2. Kooperationsförderung,
    3. Fortbildung der Mitglieder in Seminaren und Arbeitsgruppen,
    4. Erarbeitung zukünftiger Projekte und inhaltlicher Positionen,
    5. Interessensartikulation,
    6. Erfahrungsaustausch sowie
    7. gemeinsame Diskussionen vereinsrelevanter und tagespolitischer Themen.
  2. Die Dachverbandstreffen werden durch den Vorstand einberufen und geleitet. Sie sollen zweimal jährlich stattfinden und in Zusammenarbeit mit den Jugendvertretungen vor Ort an wechselnden Orten in Rheinland-Pfalz stattfinden
  3. Teilnahmeberechtigt sind aus dem Kreis der Mitglieder
    1. bei den Gebietskörperschaften die satzungsgemäßen Mitglieder der Jugendvertretungen,
    2. bei den Jugendbeteiligungsformen deren Mitglieder, soweit sie das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie
    3. die natürlichen Personen.
  4. Weiterhin sind die Mitglieder des Vorstands teilnahmeberechtigt. Interessierte Jugendliche können die Teilnahme formlos beim Vorstand beantragen. Weitere Gäste können durch den Vorstand eingeladen werden.
  5. Bei grobem Fehlverhalten oder wiederholter Störung des Dachverbandstreffens kann der Vorstand einzelne Personen von der weiteren Teilnahme des Dachverbandtreffens ausschließen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand soll sich an den Wünschen und Vorgaben der Mitglieder orientieren und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. In den Vorstand gewählt werden kann, wer am Tag der Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als stellvertretende/r Vorsitzende/r kann gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für das Amt der oder des Vorsitzenden gilt eine Altersuntergrenze am Tag der Wahl von 18 Jahren.

§12 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Dachverbandstreffen,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung und der Dachverbandstreffen,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Repräsentation des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern.
  2. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann ein einzelnes Vorstandsmitglied ermächtigt werden, den Verein im Einzelfall alleine zu vertreten.

§13 Beirat

  1. Der Beirat soll aus vier gewählten Beiräten bestehen, die den Vorstand in seinen Entscheidungen beraten.
  2. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in ihre Funktion gewählt. Gewählt werden kann, wer am Tag der Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Scheidet ein Beirat aus seiner Position aus, kann der Vorstand einen Beirat für die verbleibende Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ernennen.

§14 Geschäftsstelle

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dachverbandes soll eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die die Geschäfte im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes erledigt.

§15 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Fördermitteln aufgebracht.
  2. Der Vorstand muss jährlich einen Kassenbericht erstellen.
  3. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfer/innen, die jeweils auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und die nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirates sein dürfen, zu prüfen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeszentrale für politische Bildung (Anstalt des öffentlichen Rechts) oder ersatzweise an eine gleichwertige Anstalt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung einschließlich dieser Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§18 Inkrafttreten

Die Satzung des Dachverbandes der kommunalen Jugendvertretungen Rheinland-Pfalz tritt mit Eintragung beim Amtsgericht Mainz in Kraft.